Abwasser / Niederschlagswasser
Abwasserentsorgung im Amtsbereich Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Im Jahr 2015 lief die Förderung der Ersterschließung mit Abwasseranlagen aus. Im Amtsbezirk des Wasserwirtschaftsamt Weilheim wurden dazu seit 1973 insgesamt Zuwendungen in Höhe von 400 Mio. € an die Gemeinden in unserem Amtsgebiet ausbezahlt. Zusammen mit den Beiträgen der Bürgerinnen und Bürgern wurden etwa 900 Mio. € in die Herstellung einer geordneten Abwasserentsorgung investiert.
Die Gemeinden im Amtsbereich betreiben 74 kommunale Kläranlage mit einer Ausbaugröße von 946.000 Einwohnerwert, dazu kommen 12 industrielle Kläranlagen. Die größten davon sind die Kläranlage der Papierfabrik UPM mit 416.000 Einwohnerwert, der Fa. Roche mit 115.000 Einwohnerwert und der Fa. Hochland mit 37.500 Einwohnerwert.
Die Gesamtlänge der öffentlichen Kanäle beträgt ca. 5.500 km.
Seit 2003 wurden mit den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen gefördert. Bis zum Auslaufen der Förderung 2014 wurden im Amtsbereich ca. 2.800 Kleinkläranlage mit einer Ausbaugröße bis 50 Einwohnerwert mit einem Zuschuss in Höhe von insgesamt 10.300.000 € gefördert.
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen. >> Karte der Kläranlagen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen als PDF-Datei >> Zur Übersichtskarte von Trenn- und Mischsystem im
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen als PDF-Datei Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind: Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise genügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das Wasserwirtschaftsamt, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen. >> Zur Karte der Kläranlagen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen als PDF-Datei >> Zur Übersichtskarte von Trenn- und Mischsystem im
Landkreis Garmisch-Partenkirchen als PDF-Datei Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind:
Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise genügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das Wasserwirtschaftsamt, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen. >> Zur Karte der Kläranlagen im Landkreis Landsberg am Lech als PDF-Datei >> Zur Übersichtskarte von Trenn- und Mischsystem im
Landkreis Landsberg als PDF-Datei Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind: Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise genügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das Wasserwirtschaftsamt, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen. >> Zur Karte der Kläranlagen im Landkreis Starnberg als PDF-Datei >> Zur Übersichtskarte von Trenn- und Mischsystem im
Landkreis Starnberg als PDF-Datei
Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind:
Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise genügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das Wasserwirtschaftsamt, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen. >> Zur Karte der Kläranlagen im Landkreis Weilheim-Schongau als PDF-Datei >> Zur Übersichtskarte von Trenn- und Mischsystem im
Landkreis Weilheim-Schongau als PDF-Datei Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind: Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise genügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das Wasserwirtschaftsamt, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft. Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Der Anschlussgrad an kommunale Kanalisationen und Kläranlagen beträgt im Amtsbereich zwischen 96% und 99%. Alle Kleinkläranlagen müssen seit dem Jahr 2002, entsprechend dem Stand der Technik, mit einer biologischen Reinigungsstufe betreiben werden.
30 Kläranlage eliminieren mit Hilfe einer chemischen Fällungsanlage den Nährstoff Phosphor aus dem Abwasser. Dies sind die Kläranlage größer 20.000 Einwohnerwert sowie alle Kläranlage im Einzugsbereich des Ammersees.
Die Hauptaufgabe der Zukunft liegt in der Bestandserhaltung der Kanalisationen, der Verminderung der Gewässerbelastungen aus den Mischwasserentlastungen sowie einem wirtschaftlichen und effektiven Betrieb der Kläranlagen mit qualifizierten Personal.
Abwasserentsorgung im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Abwasserentsorgung im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Abwasserentsorgung im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Kleinkläranlagen
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzepte für Gemeinden
Gebietsklasse I
Gebietsklasse II
Gebietsklasse III
Gebietsklasse IV
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.Bezeichnete Gebiete gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Amtsgebiet
Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
Abwasserentsorgung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Abwasserentsorgung im Landkreis Garmisch -Partenkirchen
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Kleinkläranlagen
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzeptes für Gemeinden
Gebietsklasse I
Gebietsklasse II
Gebietsklasse III
Gebietsklasse IV
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.
Bezeichnete Gebiete gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Amtsgebiet
Landkreis Garmisch - Partenkirchen
Abwasserentsorgung im Landkreis Landsberg am Lech
Abwasserentsorgung im Landkreis Landsberg am Lech
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Kleinkläranlagen
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzeptes für Gemeinden
Gebietsklasse I
Gebietsklasse II
Gebietsklasse III
Gebietsklasse IV
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.
Bezeichnete Gebiete gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Amtsgebiet
Landkreis Landsberg am Lech
Abwasserentsorgung im Landkreis Starnberg
Abwasserentsorgung im Landkreis Starnberg
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Kleinkläranlagen
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzeptes für Gemeinden
Gebietsklasse I
Gebietsklasse II
Gebietsklasse III
Gebietsklasse IV
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.
Bezeichnete Gebiete gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Amtsgebiet
Landkreis Starnberg
Abwasserentsorgung im Landkreis Weilheim-Schongau
Abwasserentsorgung im Landkreis Weilheim - Schongau
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Kleinkläranlagen
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzeptes für Gemeinden
Gebietsklasse I
Gebietsklasse II
Gebietsklasse III
Gebietsklasse IV
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.
Bezeichnete Gebiete gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Amtsgebiet
Landkreis Weilheim - Schongau
Niederschlagswasserbehandlung im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamt Weilheim
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Stand:
Juli 2024