Grundwasseranfragen an das WWA Weilheim
Werden die örtlichen Grundwasserstände beim Bauen nicht berücksichtigt, kann dies zu erheblichen Problemen und Kosten führen. Grundwasser kann in unterschiedlichen Tiefen angetroffen werden. In manchen Gebieten kann es bis nahe an die Geländeoberfläche oder gar darüber hinaus ansteigen. Grundwasserstände können langzeitlich um mehrere Meter schwanken. Sie ändern sich jedoch (im Gegensatz zum Beispiel zu den Wasserständen von Flüssen) nicht kurzfristig, sondern im Bereich von Wochen, Monaten oder gar Jahren. Hohe Grundwasserstände treten in weiten Teilen Bayerns immer wieder in unregelmäßigen Abständen auf und stehen im Zusammenhang mit länger anhaltenden Niederschlagsperioden und der damit verbundenen erhöhten Grundwasserneubildung.
Das Risiko beim Bauen tragen Sie als Grundeigentümer selbst. Die Absicherung eines Neubaus vor eindringendem Grundwasser oder aufsteigender Feuchtigkeit ist Aufgabe des Bauherrn. Durch Beachtung der Regeln der Baukunst kann das Eindringen von Grundwasser verhindert werden. Wir empfehlen, dass Sie Ihren Planer oder Bauunternehmer beauftragen, die zu erwartenden Grundwasserstände zu ermitteln und in der Detailplanung zu berücksichtigen. Auch beim Erwerb eines Hauses sollten Sie sich nach den Grundwasserverhältnissen erkundigen. Hilfe können Sie bei Ihrer Gemeinde, bei einem Fachgutachter oder Ihrem zuständigen Wasserwirtschaftsamt erhalten.
Für Datenauskünfte werden Bearbeitungsgebühren nach GUW-GebO* erhoben.
* Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamtes, des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GUW-GebO vom 28.02.1995, geändert am 20.12.2000 und am 05.12.2003)
Aktuelle Informationen zu Grundwasserständen sind im Internet unter Bayerisches Landesamt für Umwelt - Grundwasserstände (Siehe weiterführende Informationen) abrufbar.
Werden die möglichen Grundwasserstände beim Bauen nicht berücksichtigt, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Aktuelle Messdaten zum Grundwasserstand finden Sie für ausgewählte Messstellen im Internetangebot des Gewässerkundlichen Dienstes Bayern (Siehe weiterführende Informationen). Sofern Sie darüber hinausgehende Auskünfte zu den Grundwasserdaten benötigen, schreiben Sie uns bitte eine Nachricht an das unten stehende Postfach; evtl. entstehen allerdings für diese Datenübermittlungen und Auskünfte Kosten, die wir Ihnen in Rechnung stellen müssen. Für weitergehende Informationen zu den im UmweltAtlas bereit gestellten Bohrungen ist in Ihrer Nachricht die Angabe der Objektbezeichnung unbedingt erforderlich. Bitte beachten Sie, dass nicht alle im Umweltatlas aufgeführten Daten beim Wasserwirtschaftsamt vorliegen.
* Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamtes, des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GUW-GebO vom 28.02.1995, geändert am 20.12.2000 und am 05.12.2003) Ihre E-Mail-Anfragen zu Grundwasseranfragen bei Bauvorhaben richten Sie Bitte an das Postfach: Ihre E-Mail-Anfragen zu Grundwasseranfragen bei Grundwasserwärmepumpen richten Sie Bitte an das Postfach: Hinweise zu Planung, Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden Genehmigungsverfahren Erdwärmesonden Zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötigen wir von Ihnen eine E-Mail (Siehe unten) mit: • Angabe der exakten Lage des dafür vorgesehenen Grundstücks (Ort, Flurnummer und Gemarkung, Straße und Hausnummer) In unserer Antwortmail erhalten Sie eine Einschätzung zur Geothermischen Nutzung, Links zu weiteren Informationen und zum Genehmigungsverfahren. Beachten Sie bitte, dass wir keine Empfehlung zu Bohrfirmen, auf für Wärmepumpen spezialisierte Heizungsbaufirmen, Private Sachverständige Wasserwirtschaft (erforderlich bei kleineren Anlagen bis 50 kW) und finanziellen Fördermöglichkeiten solcher Anlagen geben dürfen bzw. können. Ihre E-Mail-Anfragen zu Grundwasseranfragen bei Erdwärmesonden richten Sie Bitte an das Postfach: Um einen erlaubnisfreien Benutzungstatbestand handelt es sich bei Förderung von Grundwasser in geringen Mengen aus dem ersten ungespannten Grundwasserstockwerk für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn die Bohrung ohne Bohrhilfsmittel (zum Beispiel Spülungszusätze) durchgeführt, keine Zementabdichtung im Grundwasserbereich eingebracht wird und nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Ausbaumaterialien ausgebaut wird. Für Gartenbrunnen reicht häufig ein einfacher Schlagbrunnen aus, der in diesem Fall auch die wasserwirtschaftlich zu bevorzugende Variante darstellt. Die Bohrung ist – auch bei erlaubnisfreien Benutzungstatbeständen – einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bereits vor Bohrbeginn ist ein Antrag auf Vorprüfung einer Entnahme von Oberflächenwasser bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (s. "Formulare"). Erst wenn eine Regenwassernutzung oder Oberflächenwasserentnahme als Alternative ausscheidet, kann eine Grundwassererschließung ins Auge gefasst werden. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt oder die 1-Monatsfrist nach der Bohranzeige ohne Äußerung der Kreisverwaltungsbehörde verstrichen ist. Erlaubnispflichtige Entnahmen sind nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der vorhandenen Ressourcen im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zu beurteilen. Eine Grundwasserbenutzung bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere wenn: eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1ha Größe oder mit mehr als 50m³ pro Tag beregnet werden soll, mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird, eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten kann (durch die Bohrung oder das Einbringen/Einleiten von Stoffen (Bohrwerkzeuge, Spülungszusätze bei Spülbohrungen, Ausbaumaterialien)) oder andere – auch erlaubnisfreie – Grundwasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können. Bei erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahmen ist die Erstellung der Bohrung als zwingender Zwischenschritt anzusehen und damit von der wasserrechtlichen Gestattung der Grundwasserbenutzung mit umfasst. Für die Grundwasserentnahme ist bereits vor Bohrbeginn ein wasserrechtlicher Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, der auch als Bohranzeige gilt und in dem auch die hydrogeologischen Verhältnisse und die geplante Ausführung der Bohrung mit eingesetzten Materialien darzulegen sind. Diese Verfahrensweise ist nur möglich, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse gut bekannt sind (geologischer Aufbau, mögliche Förderraten). Ist dies nicht der Fall, ist zur Erkundung der Verhältnisse zuerst die Bohrung anzuzeigen bzw. wasserrechtlich zu beantragen und die Entnahme später nach Vorliegen der notwendigen Erkenntnisse zu beantragen. Bei erlaubnispflichtigen Baumaßnahmen zur Bewässerung ist in der Regel bereits eine baubegleitende Bauabnahme erforderlich, da nur so später nicht mehr einsehbare Bauzustände beurteilt werden können. Durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft sind die ermittelten Bohr- und Pumpversuchsergebnisse zusammen mit der Bohrprofildarstellung und dem Ausbauplan der Kreisverwaltungsbehörde bekannt zu geben. In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind Bohrungen grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung kann auf Antrag geprüft werden. Dieser Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Zur Beantwortung Ihrer Anfragezur grundsätzlichen Realisierbarkeit eines Bewässerungsbrunnens benötigen wir von Ihnen eine E-Mail (Siehe unten) mit: Beachten Sie bitte, dass wir keine Empfehlung zu Bohrfirmen geben dürfen bzw. können. Ihre E-Mail-Anfragen zu Grundwasseranfragen für Bewässerungszwecke richten Sie Bitte an das Postfach: Grundwasseranfragen zu
Grundwasserstand - Bauvorhaben
Grundwasseranfragen bei Bauvorhaben
Die Erkundung des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.
Auch wenn beim Baugrubenaushub kein Grundwasser angetroffen wird bedeutet das nicht, dass Grundwasser für das Kellergeschoss nicht doch gefährdend werden kann. Grundwasserstände können um mehrere Meter schwanken. Sie stehen im Zusammenhang mit länger anhaltenden Niederschlagsperioden oder bei Bauten in Gewässernähe mit dort steigenden Gewässerspiegeln bei Hochwasser.
Das Risiko beim Bauen tragen Sie als Grundeigentümer selbst.
Wir empfehlen, dass Sie Ihren Architekten oder Bauunternehmer beauftragen, eine mögliche Grundwassergefährdung in der Detailplanung zu berücksichtigen. Auch beim Erwerb eines Hauses sollten Sie sich nach den Grundwasserverhältnissen und einer wasserdichten Kellergeschossausführung erkundigen.
Informationen können Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem zuständigen Wasserwirtschaftsamt erhalten.
Messdaten
Hier werden auch verschiedene Auswertungen über den zeitlichen Verlauf der Messdaten in zurückliegenden Jahren angeboten. Diese Grundwasserstände sind aber nur aussagekräftig im unmittelbaren Umfeld der Messstellen. Im UmweltAtlas Bayern (siehe weiterführende Informationen) unter Inhalt "Geologie" - "Bohrungen und Quellen" finden Sie Daten aus Bohrungen von Bauvorhaben, Erdwärmesonden und Grundwasserwärmepumpen, die zum Teil Grundwasserstände zum Zeitpunkt der Bohrung oder auch Schichtenverzeichnisse enthalten. Bitte beachten Sie die zugehörigen Hinweise und Erläuterungen.
Für Datenauskünfte der Wasserwirtschaft werden Bearbeitungsgebühren nach GUW-GebO* erhoben.
Grundwasseranfragen@wwa-wm.bayern.de
Betreff: Grundwasseranfragen Bauvorhaben Gemeinde X Flurnummer Y Grundwasserwärmepumpen
Grundwasseranfragen bei Grundwasserwärmepumpen
Aufgrund der Vielzahl uns vorliegender Bodenaufschlüsse, u.a. aus bisher genehmigten Grundwasserwärmenutzungen, ist es uns in der Regel möglich die Erfolgsaussichten für eine geplante Grundwasserwärmenutzung grob einzuschätzen und auch wesentliche Ausschlusskriterien wie z.B. bekannte Altlastenverdachtsflächen oder Wasserschutzgebiete im Vorfeld mitzuteilen. Bedenken Sie aber, dass Boden- und Grundwasserverhältnisse kleinräumig stark unterschiedlich sein können und deswegen mit unserer Auskunft keine Garantie für eine erfolgreiche Grundwasserwärmenutzung gegeben werden kann.
Zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötigen wir von Ihnen eine E-Mail (Siehe unten) mit:
• Angabe der exakten Lage des dafür vorgesehenen Grundstücks (Ort, Flurnummer und Gemarkung, Straße und Hausnummer)
• Geplante Größenordnung der Anlage in kW Heizleistung bzw. ob damit auch gekühlt werden soll.
In unserer Antwortmail erhalten Sie eine Einschätzung zur Grundwasserwärme-pumpennutzung, Links zu weiteren Informationen und zum Genehmigungsverfahren, sowie Hinweise zu Alternativen, falls eine Grundwasserwärmenutzung ausgeschlossen erscheint.
Beachten Sie bitte, dass wir keine Empfehlung zu Bohrfirmen, auf für Wärmepumpen spezialisierte Heizungsbaufirmen, Private Sachverständige Wasserwirtschaft (erforderlich bei kleineren Anlagen bis 50 kW) und finanziellen Fördermöglichkeiten solcher Anlagen geben dürfen bzw. können.
Grundwasseranfragen@wwa-wm.bayern.de
Betreff: Grundwasseranfragen Grundwasserwärmepumpe Gemeinde X
Flurnummer Y
Erdwärmesonden
Grundwasseranfragen zu Erdwärmesonden
Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Erdwärmesonden sind im Leitfaden "Erdwärmesonden in Bayern" sowie dem zugehörigen Merkblatt 37 / 2 dargestellt. Weitere wichtige technische Vorschriften und Regeln sind unter anderem die VDI-Richtlinie 4640 (Blatt 1 und 2) und die DIN 8901.
Die Grundlage einer erfolgreichen Anlage ist eine kompetente Planung, Ausführung und Betriebsweise unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Dadurch können Fehler vermieden werden, die eventuell zu Mängeln oder gar zu Schäden führen.
Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen stellen Benutzungstatbestände im Sinne der § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese Gewässerbenutzung ist gestattungspflichtig (§ 8 Abs. 1 WHG). Der Betreiber einer Erdwärmesondenanlage benötigt somit eine wasserrechtliche Erlaubnis, die beim örtlich zuständigen Landratsamt beantragt werden muss.
• Geplante Größenordnung der Anlage in kW Heizleistung bzw. ob damit auch gekühlt werden soll.
Grundwasseranfragen@wwa-wm.bayern.de
Betreff: Grundwasseranfragen Erdwärmesonden Gemeinde X
Flurnummer YBrunnen für Entwässerungszwecke
Grundwasseranfragen für Brunnen für Bewässerungszwecke / Gartenbrunnen
Grundwasserentnahmen für Bewässerungszwecke sind erlaubnisfrei, sofern sie in geringen Mengen erfolgen und unter der Voraussetzung, dass sich keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit oder zukünftige Nutzungen ergeben.
• Angabe der exakten Lage des dafür vorgesehenen Grundstücks (Ort, Flurnummer und Gemarkung, Straße und Hausnummer)
• Geplante Größenordnung und Zweck der Benutzung
In unserer Antwortmail erhalten Sie eine Einschätzung zur wasserwirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie Genehmigungsbedürftigkeit, Links zu weiteren Informationen und ggfs. zum Genehmigungsverfahren.
Grundwasseranfragen@wwa-wm.bayern.de
Betreff: Grundwasseranfragen Bewässerung Gemeinde X
Flurnummer Y
Weiterführende Informationen
Weitere Links:
Links zu den Landratsämtern im Amtsbereich WWA Weilheim
Stand: Juni 2024