Grundwasseranfragen für Brunnen für Bewässerungszwecke / Gartenbrunnen


Grundwasserentnahmen für Bewässerungszwecke sind erlaubnisfrei, sofern sie in geringen Mengen erfolgen und unter der Voraussetzung, dass sich keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit oder zukünftige Nutzungen ergeben.

Um einen erlaubnisfreien Benutzungstatbestand handelt es sich bei Förderung von Grundwasser in geringen Mengen aus dem ersten ungespannten Grundwasserstockwerk für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn die Bohrung ohne Bohrhilfsmittel (zum Beispiel Spülungszusätze) durchgeführt, keine Zementabdichtung im Grundwasserbereich eingebracht wird und nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Ausbaumaterialien ausgebaut wird. Für Gartenbrunnen reicht häufig ein einfacher Schlagbrunnen aus, der in diesem Fall auch die wasserwirtschaftlich zu bevorzugende Variante darstellt.

Die Bohrung ist – auch bei erlaubnisfreien Benutzungstatbeständen – einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bereits vor Bohrbeginn ist ein Antrag auf Vorprüfung einer Entnahme von Oberflächenwasser bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (s. "Formulare"). Erst wenn eine Regenwassernutzung oder Oberflächenwasserentnahme als Alternative ausscheidet, kann eine Grundwassererschließung ins Auge gefasst werden. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt oder die 1-Monatsfrist nach der Bohranzeige ohne Äußerung der Kreisverwaltungsbehörde verstrichen ist.

Erlaubnispflichtige Entnahmen sind nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der vorhandenen Ressourcen im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zu beurteilen.

Eine Grundwasserbenutzung bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere wenn:

  • eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1ha Größe oder mit mehr als 50m³ pro Tag beregnet werden soll,
  • mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird,
  • eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten kann (durch die Bohrung oder das Einbringen/Einleiten von Stoffen (Bohrwerkzeuge, Spülungszusätze bei Spülbohrungen, Ausbaumaterialien)) oder
  • andere – auch erlaubnisfreie – Grundwasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.

Bei erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahmen ist die Erstellung der Bohrung als zwingender Zwischenschritt anzusehen und damit von der wasserrechtlichen Gestattung der Grundwasserbenutzung mit umfasst. Für die Grundwasserentnahme ist bereits vor Bohrbeginn ein wasserrechtlicher Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, der auch als Bohranzeige gilt und in dem auch die hydrogeologischen Verhältnisse und die geplante Ausführung der Bohrung mit eingesetzten Materialien darzulegen sind. Diese Verfahrensweise ist nur möglich, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse gut bekannt sind (geologischer Aufbau, mögliche Förderraten). Ist dies nicht der Fall, ist zur Erkundung der Verhältnisse zuerst die Bohrung anzuzeigen bzw. wasserrechtlich zu beantragen und die Entnahme später nach Vorliegen der notwendigen Erkenntnisse zu beantragen.

Bei erlaubnispflichtigen Baumaßnahmen zur Bewässerung ist in der Regel bereits eine baubegleitende Bauabnahme erforderlich, da nur so später nicht mehr einsehbare Bauzustände beurteilt werden können. Durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft sind die ermittelten Bohr- und Pumpversuchsergebnisse zusammen mit der Bohrprofildarstellung und dem Ausbauplan der Kreisverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind Bohrungen grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung kann auf Antrag geprüft werden. Dieser Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Zur Beantwortung Ihrer Anfragezur grundsätzlichen Realisierbarkeit eines Bewässerungsbrunnens benötigen wir von Ihnen eine E-Mail (Siehe unten) mit:

• Angabe der exakten Lage des dafür vorgesehenen Grundstücks (Ort, Flurnummer und Gemarkung, Straße und Hausnummer)
• Geplante Größenordnung und Zweck der Benutzung

In unserer Antwortmail erhalten Sie eine Einschätzung zur wasserwirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie Genehmigungsbedürftigkeit, Links zu weiteren Informationen und ggfs. zum Genehmigungsverfahren.

Beachten Sie bitte, dass wir keine Empfehlung zu Bohrfirmen geben dürfen bzw. können.

Ihre E-Mail-Anfragen zu Grundwasseranfragen für Bewässerungszwecke richten Sie Bitte an das Postfach:

Grundwasseranfragen@wwa-wm.bayern.de
Betreff: Grundwasseranfragen Bewässerung Gemeinde X
Flurnummer Y