Abwasserentsorgung im Landkreis Weilheim - Schongau
Kommunale Kläranlagen mit Abwassereinzugsgebiet
Auf der Karte findet man interaktive Links zu Informationen über die Kläranlagen oder zu den Webseiten der Kläranlagenbetreiber. Durch Anklicken der Kläranlagenstandorte öffnen sich weitergehende Informationen.
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Kleinkläranlagen
Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil zentral öffentlich oder privat dezentral erfolgt, trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Satzungshoheit. In jedem Fall muss dabei gewährleistet sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 WHG). Nach Art. 34 Abs. 2 können die Gemeinden die Übernahme von Abwasser in bestimmten und zu begründeten Fällen ablehnen. Dann ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben.
Vorlage zur Fortschreibung des Abwasserentsorgungskonzeptes für Gemeinden
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Landkreise im Amtsbereich des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim einen flächendeckenden Abwasserentsorgungsplan (siehe Anlagen) erstellt, in dem unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen folgende Gebietsklassen bezeichnet sind:
Gebietsklasse I
Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird.
Gebietsklasse II
Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (max. 7 Jahre) zentral entsorgt werden wird. Übergangsweise henügt hier die Reinigung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW).
Gebietsklasse III
Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde dauerhaft auf die Einzelanwesen übertragen wird. Die Reinigung des Abwassers erfolgt hier durch Kleinkäranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Die Begutachtung der Gewässerbenutzung erfolgt, nach Festlegung der Einleitungsbedingungen (Anforderungen an die Abwasserreinigung) durch das WWA, von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW).
Gebietsklasse IV
Gebiete bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen unzulässig sind oder im Einzelfall dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) zur Begutachtung vorgelegt werden müssen.
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Grundsätzlich gilt bei einer zulässigen Einleitung in Badegewässer die Anforderung C + H und in stehende Gewässer die Anforderung C + P. Die direkte Einleitung beinhaltet auch die Einleitung in Gewässer mit einer Fließstrecke von unter einem Kilometer.
Bei Anwesen die über einen privaten Trinkwasser-Brunnen verfügen, ist zur geplanten Abwasserbeseitigung auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.
Abwasserversickerungsanlagen dürfen auch in der weiteren Umgebung von Grundwasserfassungen nicht vorhanden sein (DIN 2001). Bei einer Versickerung von Abwasser ist daher durch ein hydrogeologisches Gutachten zu klären ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Art der Abwasserbeseitigung zu besorgen ist.