Genehmigungsverfahren Grundwasserwärmepumpen

Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung und die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers stellen einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar. Der Betreiber einer Grundwasserwärmepumpe benötigt somit eine wasserrechtliche Erlaubnis, die beim örtlich zuständigen Landratsamt beantragt werden muss.

Bohrungen für den Förder- bzw. Schluckbrunnen

Die Bohrungen für eine Grundwasserwärmepumpenanlage sind grundsätzlich nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Bohrarbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen.

Sie helfen uns sehr, wenn wir von Ihnen nach den Bohrarbeiten einen Lageplan der Bohrung und ein Bohrprofil mit Angabe der geologischen Schichtenfolge und Grundwassertand bekommen. So können wir andere Bürgerinnen und Bürgern besser beraten, die ebenfalls eine Grundwasserwärmepumpe errichten wollen.

Grundwasserwärmepumpen bzw. Kühlanlagen mit einer (Verdampfer-) Leistung bis 50 kJ/s

Bei kleinen Anlagen, die bei Einfamilienhäusern in der Regel zum Einsatz kommen, ist im Allgemeinen ein Antrag gemäß Art.70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG zu stellen. Hier ist die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG vorgeschrieben. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in den Kartenerläuterungen.
Eine Übersicht der erforderlichen Antragsunterlagen und eine Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Grundwasserwärmepumpen bzw. Kühlanlagen mit einer (Verdampfer-) Leistung über 50 kJ/s

Bei großen Anlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG, Art.15 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in den Kartenerläuterungen.

Eine Übersicht der erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie in der unten stehenden Liste.