Genehmigungsverfahren Erdwärmesonden

Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen stellen Benutzungstatbestände im Sinne der § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese Gewässerbenutzung ist gestattungspflichtig (§ 8 Abs. 1 WHG). Der Betreiber einer Erdwärmesondenanlage benötigt somit eine wasserrechtliche Erlaubnis, die beim örtlich zuständigen Landratsamt beantragt werden muss.

Bohrungen für Erdwärmesonden

Die Bohrungen für Erdwärmesonden sind grundsätzlich nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens 1 Monat vor Beginn der Bohrarbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen. Ein Formular für eine Bohranzeige finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass es in unserem Amtsgebiet Bereiche gibt, in denen Bohrungen für Erdwärmesonden nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind. Näheres dazu finden Sie unter Hinweise für die Planung, Errichtung und Betrieb oder im Leitfaden "Erdwärmesonden in Bayern".

Bohrungen über 100 m Tiefe müssen zusätzlich bergrechtlich behandelt werden. Hier sind weitere Angaben in den Antragsunterlagen erforderlich.

Sie helfen uns sehr, wenn wir von Ihnen nach den Bohrarbeiten einen Lageplan der Bohrung und ein Bohrprofil mit Angabe der geologischen Schichtenfolge und Grundwassertand bekommen. So können wir andere Bürgerinnen und Bürgern besser beraten, die ebenfalls eine Erdwärmesondenanlage errichten wollen.

Wir empfehlen Ihnen als Planungsgrundlage unbedingt unsere Übersichtskarten zu nutzen:

Damit können Sie sich einen ersten Überblick über die wasserwirtschaftliche Standortbeurteilung für Erdwärmesonden verschaffen. Für jede Gemeinde unseres Amtsgebietes gibt es eine Karte, in der Sie unter anderem Angaben finden, bis zu welcher Bohrtiefe wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht günstige Verhältnisse für die Errichtung von Erdwärmesonden erwarten. Dadurch soll vermieden werden, dass in tiefere Grundwasserstockwerke eingegriffen wird. Für die Karten wurde als einheitliche Beurteilungsgrundlage eine maximale Bohrtiefe von 160 m angesetzt.

Die Karten bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • Sie erhalten eine kostenlose Orientierungshilfe:
    Die Karten zeigen Ihnen, ob Sie auf Ihrem Grundstück aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit voraussichtlich günstigen Verhältnissen für die Errichtung von Erdwärmesonden rechnen können oder besser eine andere Form der Wärmegewinnung in Betracht kommt (z.B. Flächenkollektor, Luft-Wärmepumpe).
  • Sie reduzieren das Risiko möglicher Fehlinvestitionen:
    Bereits in der Planungsphase kann mit Hilfe der Karten kalkuliert werden, ob die Grundstückgröße für die notwendige Sondenanzahl ausreichend ist. Wenn während der Bohrarbeiten festgestellt wird, dass aufgrund von Versagensgründen (z.B. weil tiefere Grundwasserstockwerke erreicht werden) das Vorhaben umgeplant werden muss, kann etwa Platzmangel dazu führen, dass das Vorhaben gar nicht mehr realisiert werden kann.

Die Karten stellen allerdings keine rechtsverbindliche Grundlage für das Genehmigungsverfahren dar, da die Angaben auf den Karten von den tatsächlichen geologischen bzw. hydrogeologischen Verhältnissen abweichen können und zudem nicht alle Versagensgründe (z.B. Altlasten, konkurrierende Nutzungen, usw.) dargestellt sind.

Erdwärmesondenanlagen mit einer (Verdampfer-) Leistung bis einschließlich 50 kJ/s

Sofern nach unseren Übersichtskarten günstige Verhältnisse vorliegen ist bei kleinen Anlagen in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich. Hierzu ist dem zuständigen Landratsamt zusammen mit dem Antrag ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG mit dem entsprechenden Anerkennungsbereich vorzulegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in den Kartenerläuterungen.

Eine Bohranzeige für Erdwärmesonden und eine Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Erdwärmesondenanlagen mit einer (Verdampfer-) Leistung über 50 kJ/s

Größere Anlagen erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG, Art.15 BayWG (Beschränkte Erlaubnis). Eine Bohranzeige für Erdwärmesonden finden Sie in der unten stehenden Liste. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in den Kartenerläuterungen.