Genehmigungsverfahren

Erdwärme gilt nach Bundesberggesetz als bergfreier Bodenschatz. Dies bedeutet, dass sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf die Erdwärme erstreckt.

In Bayern werden jedoch nur Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe oder Projekte mit einer thermischen Leistung von mehr als 0,2 MW bergrechtlich behandelt.

Durch die Nutzung der Erdwärme wird in der Regel auf das Grundwasser eingewirkt. Deshalb sind für den Bau und Betrieb einer Erdwärmeanlage die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VwVBayWG) maßgebend.

Die Genehmigungsbehörde ist das örtlich zuständige Landratsamt.

Je nach Art und Größe und Standort der Anlage ergeben sich hieraus folgende unterschiedliche Genehmigungsverfahren, die in den Unterseiten diese Themas näher erläutert werden.